„TO DO“ FÜR BAUHERREN I


DIE BAUSTELLENVERORDNUNG I

Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV - siehe Download - Bereich), die seit 1.7.1998 anzuwenden ist, muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Damit trifft den Bauherrn erstmals eine Mitverantwortung für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle! Die Verantwortung der Unternehmer für die Arbeitssicherheit ihrer Beschäftigten wird davon nicht berührt!


LEISTUNGEN I

Es muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden. Bei Baumaßnahmen von mehr als 30 Arbeitstagen, bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, bzw. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung übermittelt werden mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Es muß ein SIGEPLAN (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) mit den anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden, wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich wird, oder wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden (z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Absturzes von mehr als 7 m ausgesetzt sind). Der Koordinator hat eine Unterlage zusammenzustellen mit den erforderlichen Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.


WER KANN DIE LEISTUNGEN IN AUFTRAG NEHMEN I

Die BaustellV spricht nur davon, daß der Koordinator "geeignet" zu sein hat. In den "Regeln zum Arbeitsschutz", kurz RAB, hat das Bundesarbeitsministerium die erforderlichen Qualifikationen präzisiert.


ERFORDERLICH SIND I

- baufachliche Kenntnisse
- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
- Koordinatorenkenntnisse
- berufliche Erfahrung in Planung und Ausführung von Bauvorhaben

Beim Nachweis dieser Punkte wird unterschieden zwischen Stufe 1, Maßnahmen mit geringen bis mittleren Anforderungen, und Stufe 2, allen anderen Planungs- und Baumaßnahmen. Für Stufe 2 kommen in der Regel nur Architekten oder Ingenieure in Frage, Stufe 1 kann eventuell auch von anderen baufachlich Ausgebildeten abgewickelt werden. In jedem Fall sollte sich der Bauherr informieren, ob die Qualifikation des Koordinators der RAB entspricht. Falls der Architekt, der mit der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens beauftragt ist, die Leistungen nicht selbst erbringt, sollte man sich von Architekten zur Wahl eines geeigneten Koordinators beraten lassen.


WAS IST ZU TUN I

Der Bauherr kann die Leistungen nach BaustellV selbst übernehmen oder er beauftragt einen Dritten, z.B. einen Architekten, diese Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.


HONORIERUNG I

Leistungen nach BaustellV sind weder Grundleistungen noch Besondere Leistungen des Architekten nach der Honorarordnung HOAI, § 15. Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die gesondert honoriert werden müssen. Wie bei Fachingenieuren - z.B. bei Statiker oder Elektroplaner - fällt für diese Leistungen ein eigenes, vom Architektenhonorar völlig unabhängiges Honorar an. Die Leistungen können nach einem zu vereinbarenden Stundenhonorar oder gemäß einer vereinbarten Pauschale honoriert werden. Es gibt keine verbindliche Honorarordnung für diese Leistungen.
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