DER BERATUNGSBEDARF I


WANN MUSS EIN ENERGIEAUSWEIS AUSGESTELLT WERDEN I

Werden Gebäude oder Gebäudeteile neu gebaut, muss der Bauherr i.d.R. den Wärmeschutznachweis und den Energieausweis durch den Bauvorlageberechtigten erstellen lassen. Modernisierungsmaßnahmen sowie An- oder Ausbauten, bei denen umfangreiche Berechnungen des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgen, erfordern u.a. auch die Ausstellung des Energieausweises. Bei Bestandsgebäuden besteht zunächst kein gesetzlicher Zwang den Energieausweis auszustellen, sofern kein Nutzerwechsel stattfindet. Wird jedoch ein bestehendes Gebäude oder eine einzelne Wohn- bzw. Nutzungseinheit verkauft, verpachtet, vermietet oder geleast, muss dem potenziellen Käufer/Mieter auf Nachfrage der Energieausweis zusammen mit den Modernisierungsempfehlungen vorgelegt werden.


AB WANN FINDET DIE REGELUNG ANWENDUNG ISeit 1.Oktober 2007 gelten die Regelungen der Energieeinsparverordnung 2007.Besitzer älterer Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die bis 1965 errichtet worden sind, müssen ab dem 01. Juli 2008 potentiellen Mietern oder Käufern den Energieausweis (Bedarfsausweis) auf Verlangen vorlegen. Für alle neueren Wohngebäude muss ab dem 01. Januar 2009 ein Energieausweis erstellt werden. Für Nichtwohngebäude beginnt die Energieausweispflicht am 01.Juli 2009. Bis zum 30. September 2008 besteht die für alle Bestandsgebäude Wahlmöglichkeit, ob für den Energieausweis der Bedarf oder der Verbrauch zugrunde gelegt wird. Ab dem 01.Oktober 2008 muss für Gebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Baujahr vor den 01.11.1977,die den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht einhalten der errechnete Energiebedarf Grundlage des Energieausweises sein. Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Verpflichtung den Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung zu erstellen ausgenommen. Der Energieausweis behält 10 Jahre Gültigkeit.

Momentan werden zwischen 54 bis 75% der Weltenergie von den Industrieländern verbraucht, während diese Länder lediglich 20% der Weltbevölkerung stellen. Künftig wird der Pro - Kopf - Anteil der Energie, die durch die sog. Schwellenländer benötigt wird, dramatisch ansteigen. Einfluss auf die globale Situation nehmen somit nicht nur die sich verringernden fossilen Ressourcen, sondern die sich ändernde ökonomische Situation in den Schwellenländern und eine Vielzahl anderer Faktoren mehr, die im Ergebnis dazu führen, dass in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen ist, dass sich die Kosten im Bereich des Energiemarktes entspannen.

Planung, Forschung und Technik bieten Möglichkeiten an, wie jeder einzelne sowohl durch sein Nutzerverhalten, als auch durch eine Anpassung der baulichen Umgebung zur energietechnischen Sanierung beitragen kann. Dies führt, bei kompetenter Beratung i.d.R. zu Energieeinsparungen und somit zu ökonomischen Vorteilen und einer Steigerung des Komforts. Jedes Gebäude ist ein sehr komplexes System. Bauwerk, Konstruktion und Technik sind i.d.R. – auch wenn sie bereits sehr alt sind – in der Summe aufeinander abgestimmt. Bevor nun lediglich einzelne Komponenten betrachtet und saniert werden, ist es sinnvoll das Gesamtsystem genau zu analysieren. Nur dann können in Form einer Prioritätenliste die Effizienz und mögliche Folgen von Einzeleingriffen tatsächlich zielgerichtet betrachtet werden. Holen Sie sich, bevor Sie mit der Sanierung von einzelnen Komponenten (wie Heizung, Fenster, Isolierung o.ä.) vorher eine kompetente, neutrale, keinen Produkten oder Geschäftsinteressen verpflichtete, umfassende Energieberatung ein. Ein erfahrener Energieberater hilft Ihnen, die für Sie besten Maßnahmen auszuwählen und Schäden am Bauwerk zu vermeiden. Zusätzlich kann er Ihnen bei der Beantragung von möglichen Zuschüssen und Förderungen behilflich sein.


ARCHITEKTEN & INGENIEURE I

Im Rahmen der Erstellung einer Genehmigungsplanung (Neubauten, Umbauten...) sind auch die Belange des Wärmeschutzes einzuplanen und entsprechende bautechnische Nachweise zu führen. Nachdem Architekten vollumfänglich bauvorlageberechtigt sind, können sie entsprechend beraten und diese Nachweise für Sie erstellen. Die EnEV 2007 definiert in § 21 die Qualifikationen, die zur Ausstellung von Energieausweise berechtigen. Hier ist festgehalten, dass Architekten, mit ihrem vollumfänglichen Bauvorlagerecht sowohl zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude berechtigt sind.
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